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Mietbedingungen


I. Allgemeines: 1. Sämtliche Vereinbarungen sind hinsichtlich deren Geltung schriftlich zu dem gegenständlichen Vertrag im beiderseitigen Einverständnis festzuhalten. Dies gilt auch für Nebenabreden sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. 2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. 3. Das Fahrzeug darf nicht an dritte Personen zum Gebrauch überlassen werden. 4. Die vereinbarte Mietdauer ist für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. 5. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine möglichst gleiche Regelung, die dem Zwecke der gewollten Regelung am nächsten kommt. II. Rücktritt, Storno: 1. Kann der Vermieter das mit dem gegenständlichen Mietvertrag konkret bestellte Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt dem Mieter nicht zur Verfügung stellen, so hat der Mieter das Recht, entweder bei Verfügbarkeit eines gleichwertigen Fahrzeugs dieses anzumieten oder vom Mietvertrag zurückzutreten. 2. Bei rechtlich unbegründeter Nichterfüllung des Vertrages durch den Mieter und hieraus begründetem Rücktritt des Vermieters ist der Vermieter berechtigt, Stornokosten als pauschalierten Schadenersatz (Rücktritt früher als 30 Tage vor Mietbeginn 20%, 30 – 14 Tage vor Mietbeginn 50%, ab 13 Tage vor Mietbeginn 80%, ab 48h vor Mietbeginn 100%) geltend zu machen. Kosten, die nur bei einer tatsächlichen Nutzung durch den Mieter zu verrechnen gewesen wären, werden nicht zur Berechnung der Stornokosten herangezogen. 3. Bei rechtlich unbegründeter Nichterfüllung des Vertrages durch den Vermieter und hieraus begründetem Rücktritt des Mieters ist der Mieter berechtigt, Schadenersatz in dem Ausmaß geltend zu machen, der für die Ersatzmiete eines gleichwertigen Fahrzeugs bei einem anderen gewerblichen Vermieter zu den geltenden ortsüblichen Tarifen im Verhältnis zu den eigentlichen Mietkosten des gegenständlichen Mietvertrags übersteigenden Anteils anfällt. III. Übernahme des Mietgegenstands, Kraftstoff und Betriebsmittel 1. Das Übernahmeprotokoll ist ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Auf dem Übernahmeprotokoll nicht vermerkte Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Behandlung des Mietfahrzeuges verpflichtet. 2. Das Mietfahrzeug wird dem Mieter vollgetankt und gereinigt übergeben und ist ebenfalls vollgetankt und gereinigt zu retournieren. IV. Rückgabe des Mietgegenstands, rechtliche Folgen bei nicht entsprechender oder verspäteter Rückgabe 1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an den Vermieter zurückzugeben. 2. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen. 3. Sollte das Fahrzeug ohne vorheriger Absprache mit dem Vermieter nicht termingerecht zurückgebracht werden, so erlischt der Versicherungsschutz und der Mieter haftet für den gesamten Wert des Mietfahrzeuges sowie für sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten. Weiters hat der Mieter den Vermieter auch für allfällige Schadenersatzforderungen der Nachmieter klag- und schadlos zu halten 4. Der Mieter ist für die Rückgabe des Mietfahrzeuges in dem Zustand verantwortlich, in dem es ihm vom Vermieter übergeben wurde. 5. Die Toilette und der Fäkalientank müssen geleert und gereinigt sein. Bei diesbezüglicher Nichterfüllung durch den Mieter oder außergewöhnlicher Verschmutzung (= nicht besenrein) wird eine zusätzliche Reinigungspauschale von €90,00 Toilette/€49,00 Außen/€79,00 Innen, in Rechnung gestellt. V. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs 1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb des vereinbarten Einsatzgebiets gestattet. Will der Mieter das Fahrzeug in einem anderen als dem vereinbarten Einsatzgebiet benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. 2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen. 3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist. 4. Bei einer versicherungsrelevanten Obliegenheitsverletzung (z.B. das Fahren in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigten Zustand etc.) hat der Mieter sämtliche daraus entstehende schadenersatzrelevanten Kosten zu tragen. 5. Der Mieter ist verpflichtet, laufend den ordnungsgemäßen Kühlwasser- und Ölstand zu überprüfen. 6. Wird seitens des Mieters gegen die vereinbarte Nutzung bzw. gegen Nutzungsverbote verstoßen, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag unverzüglich aufzulösen und dadurch entstehenden Schadenersatz geltend zu machen. 7. Der Vermieter haftet nicht für strafrechtliche, verkehrsrechtliche und zollrechtliche Übertretungen des Mieters. Wenn aus der behördlichen Verfolgung derartiger Übertretungen dem Vermieter als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs Kosten entstehen, hat ihn der Mieter in vollem Ausmaß schadlos zu halten. VI. Technische Defekte am Mietfahrzeug / allgemeine Haftung 1. Der Mieter ist während der Nutzungsdauer insbesonders zu folgenden Maßnahmen verpflichtet: - Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten. - Den Ölstand des Motors sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorga-ben des Herstellers richtigzustellen. 2. Reifenschäden sind immer vom Mieter selbst zu tragen. Auch für Gasunfälle jeder Art wird eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen. 3. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 4. Kleine Instandsetzungen wie z.B. der Austausch von Leuchtmitteln kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zu einem Betrag von € 100,00 je Einzelfall ohne vorheriger Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten Teiles. Ohne Vorlage eines Rechnungsbeleges können die Kosten nicht erstattet werden. 5. Ersetzte Ersatzteile müssen dem Vermieter übergeben werden. Eine Vergütung der Reparaturkosten kann nur dann erfolgen, wenn ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen und Belege vorgelegt werden und der Schaden vom Mieter zweifelsfrei nicht selbst verursacht wurde. 6. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang. 7. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet. 8. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang. 9. Der Mieter haftet für alle selbst verschuldeten oder von ihm zu verantwortenden Schäden, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind. 10. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden. 11. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie z.B. Reisegepäck, Fahrräder usw. 12. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter durch den Ausfall des Fahrzeuges wegen einer Reparatur oder aus sonstigen Gründen entstehen. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten des Rücktransportes des Mieters, der Insassen des Fahrzeuges und des Reisegepäcks. Bei Unterbrechung der Reise durch Schadensfälle muss die weitere Vorgangsweise umgehend mit dem Vermieter abgesprochen werden. VII. Verkehrsunfälle 1. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass für das Mietfahrzeug während der Mietdauer eine für den Einsatz und das Einsatzgebiet entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Weitere Versicherungsdeckungen ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. 2. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten. 3. Der Vermieter ist in Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters. Ein allfälliger Selbstbehalt ist vom Mieter zu tragen. 4. Der Mieter ist nicht berechtigt, dem Vermieter als Fahrzeughalter und der Versicherungsgesellschaft in irgendeiner Weise vorzugreifen, Ansprüche anzuerkennen oder auf solche zu verzichten. 5. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden. VIII. Abstellen des nicht vertragsgegenständlichen Eigenfahrzeugs des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters 1. Wird das nicht vertragsgegenständliche Eigenfahrzeug des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters aufgrund dessen ausdrücklich dem Mieter zugesagten kostenlosen Duldung abgestellt, so haftet der Vermieter jedoch nicht für Schäden durch Unwetter oder andere Umwelteinflüsse, durch Dritte erfolgte Beschädigungen bzw. für Diebstahl während der Abstelldauer, soweit ein konkretes Verschulden seitens des Vermieters ausgeschlossen ist. 2. Die kostenlose Duldung der Abstellung des nicht vertragsgegenständlichen Eigenfahrzeugs des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters stellt keinesfalls einen Verwahrungsvertrag i.S.d. Bestimmungen des ABGB dar. IX. Datenschutz 1. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass dessen personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzgrundsätzen seitens des Verkäufers verarbeitet werden. Dies insbesonders zu Marketingzwecken. 2. Der Mieter erklärt sich weiters damit einverstanden, dass der Verkäufer diese Daten im Rahmen dessen berechtigten lnteressen nutzen darf, sowohl für statistische Auswertungen, Bonitätskontrollen als auch für den Schutz des Vermögens des Verkäufers. Dazu müssen die personenbezogenen Daten ggf. Versicherern und anderen Organisationen offengelegt werden, um Ansprüche verfolgen und um grundlos erhobenen Ansprüchen begegnen zu können. 3. Der Mieter hat das Recht, während des gegenständlichen Mietverhältnisses Auskunft über dessen gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten und deren Berichtigung oder nach Beendigung des gegenständlichen Mietverhältnisses die Löschung zu verlangen. Die Löschung von Daten einer Standortverfolgung erfolgt automatisch bzw. kann vom Mieter ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Vermieter kein berechtigtes rechtliches Interesse mehr daran haben kann. Der Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass bei einem im Fernabsatzgeschäft nach dem FAGG abgeschlossenen Mietvertrag das Widerrufsrecht gemäß § 18 Abs. 1 Z. 10 FAGG ausgeschlossen ist. Der Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis und ist damit vollinhaltlich einverstanden, dass der Vermieter den Standort von bestimmten Fahrzeugen aus Sicherheitsgründen mittels GPS-Technologie verfolgen und diese Information, falls erforderlich, für solche Zwecke aufbewahren darf. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes der Fahrzeuge und der vertraglichen Rechte des Verkäufers wie beispielsweise bei Nutzung des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Einsatzgebiets. Die Löschung von Daten einer Standortverfolgung erfolgt automatisch bzw. kann vom Mieter ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Vermieter kein berechtigtes rechtliches Interesse mehr daran haben kann.